Satzung



der Schuldnerhilfe Perspektive e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
Die Beratung, Ingangsetzung und Durchführung der privaten Insolvenzen bei überschuldeten Personen. Die Überwachung und Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen lt. Insolvenzordnung während der gerichtlich festgesetzten Wohlverhaltensphase. Personen, die auf Grund ihrer Überschuldung, langjähriger Arbeitslosigkeit oder anderer Gründe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine oder wenig Chancen haben, wollen wir bei Gründung und Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit helfen und fördern und Kontakte zu Auftraggebern herstellen.
Wir wollen überwiegend Haupt- und Realschülern über vom Verein unterstützte und begleitete Praktika zu Ausbildungsplätzen verhelfen. Während der Ausbildung kann der Verein aus seinen Überschüssen die Kosten für Zusatzkurse oder über geeignete, ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder gezielte Nachhilfe bei leistungsschwächeren Auszubildenden übernehmen.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen Schuldnerhilfe Perspektive, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" Sitz des Vereins ist Siedlerweg 12, 26203 Wardenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden kann.
- durch förmliche Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
- durch Ausschließung bei fehlender Mitwirkung, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann.
- wenn ohne besondere Rechtfertigung die Beiträge für mindestens zwei Jahre nicht entrichtet worden sind.
Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein darf Sponsorengelder zum Zweck der Ausbildungsplatzförderung einwerben. Sponsorengelder dürfen grundsätzlich nur für die Ausbildungsförderung von Hauptschulabgängern verbraucht werden. Kassenwart und Vorstand haben hierfür eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
- der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
1. Satzungsänderung
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung.
3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
4. die Ausschließung eines Mitgliedes
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitglieder ergänzt und geändert werden kann.
In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch in der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes wird das Vereinsvermögen der Kinderkrebshilfe e.V. zur Verfügung gestellt, allerdings erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


Eingetragene Vereins-Nr.: VR 200421



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